и фетиши:
За мен
oder in irgendwelchen Foren wiederfinden so wird
die Beauftragung eines Anwalts zur Einbringung
einer Klage nach dem UrhG unumgänglich.
Gem. § 50 Abs. 2 Z 10 (JN) ist für
Streitigkeiten aus dem Urheberrecht unabhängig
vom Streitwert immer das Landesgericht zuständig
und dort besteht Rechtsanwaltszwang. Da die
Kosten einer derartigen Klage nicht unbeträchtlich
sind, sollte man sich daher im vorhinein überlegen,
ob es sich auszahlt Bilder an denen man keine
Rechte hat zu veröffentlichen. Zusammengefasst kann
man also sagen ...
Vorsicht! Urheberrecht- bzw. Copyright-Verletzungen
können sehr teuer werden.
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Любими
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